{"id":3782,"date":"2024-10-07T09:32:32","date_gmt":"2024-10-07T07:32:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/immobilien-kaufen-frankfurt\/?p=3782"},"modified":"2024-10-07T15:41:11","modified_gmt":"2024-10-07T13:41:11","slug":"lastenfreistellung-beim-immobilienkauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.immobilien-kaufen-frankfurt.de\/fachbeitraege-publikationen\/lastenfreistellung-beim-immobilienkauf\/","title":{"rendered":"Lastenfreistellung beim Immobilienkauf"},"content":{"rendered":"
Die Lastenfreistellung ist h\u00e4ufig ein wesentlicher Prozess beim Immobilienverkauf. Sie stellt sicher, dass die Immobilie frei von Belastungen an den neuen Eigent\u00fcmer \u00fcbergeben wird. Dieser Artikel gibt Ihnen einen \u00dcberblick \u00fcber die rechtlichen und praktischen Aspekte der Lastenfreistellung aus notarieller Sicht.<\/p>\n
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Wenn eine Immobilie verkauft wird, soll der K\u00e4ufer meist ein lastenfreies Eigentum erhalten. H\u00e4ufig sind im Grundbuch der zu verkaufenden Immobilie n\u00e4mlich noch Eintragungen in Abteilung II und III vorhanden. Die Lastenfreistellung bezeichnet daher den Vorgang, bei dem bestehende Grundpfandrechte wie Hypotheken<\/a> oder Grundschulden<\/a>, aber auch Vormerkungen, Nie\u00dfbrauch- und Wohnungsrechte aus dem Grundbuch gel\u00f6scht werden. Dies ist von zentraler Bedeutung, da K\u00e4ufer in der Regel eine lastenfreie Immobilie erwerben und nicht f\u00fcr die Schulden des Vorbesitzers haften m\u00f6chten oder Verpflichtungen des Voreigent\u00fcmers, wie Nie\u00dfbrauch- oder Wohnungsrechte, \u00fcbernehmen m\u00f6chten.<\/p>\n Die Lastenfreistellung basiert auf dem Grundsatz, dass Immobilien frei von Belastungen \u00fcbertragen werden sollen. Sie ist eng mit dem Grundbuchrecht<\/a> und dem Sachenrecht des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)<\/a> verkn\u00fcpft.<\/p>\n\n Im Grundst\u00fcckskaufvertrag verpflichtet sich der Verk\u00e4ufer, das Eigentum dem K\u00e4ufer lastenfrei zu \u00fcbertragen. Gleichzeitig wird in der Regel der Notar im Kaufvertrag beauftragt, die Lastenfreistellung herbeizuf\u00fchren. Er stellt anschlie\u00dfend sicher, dass alle zur L\u00f6schung der nicht \u00fcbernommenen Grundschulden und Belastungen erforderlichen Unterlagen in \u00f6ffentlich beglaubigter Form vorliegen. Erst wenn dies erf\u00fcllt ist und auch die \u00fcbrigen F\u00e4lligkeitsvoraussetzungen vorliegen, wird die Kaufpreiszahlung an den Verk\u00e4ufer f\u00e4llig.<\/p>\n Der Notar \u00fcbernimmt dabei eine zentrale Rolle. Diese umfasst:<\/p>\n Die Lastenfreistellungserkl\u00e4rung bzw. L\u00f6schungsbewilligung ist ein Schl\u00fcsseldokument bei der Lastenfreistellung. Hierin erkl\u00e4ren die Gl\u00e4ubiger des Verk\u00e4ufers (meist Banken oder Finanzdienstleister), dass sie die L\u00f6schung der Grundpfandrechte bewilligen. Sollten die Gl\u00e4ubiger noch offene Forderungen gegen den Verk\u00e4ufer aus den jeweiligen Finanzierungsdarlehen haben, teilen sie dies dem Notar mit und weisen diesen an, die ebenfalls \u00fcbersandte L\u00f6schungsbewilligung erst dann zu verwenden, wenn der Gl\u00e4ubiger den angeforderten Betrag erhalten hat (Treuhandverh\u00e4ltnis zwischen Gl\u00e4ubiger und Notar)<\/p>\n H\u00e4ufig k\u00f6nnen offene Verbindlichkeiten vom Verk\u00e4ufer erst aus dem Erl\u00f6s des Immobilienverkaufs beglichen werden. Deren Ausgleich ist jedoch Voraussetzung zur Lastenfreistellung. Bei der Umsetzung der notwendigen Schritte fungiert der Notar bei Bedarf als Treuh\u00e4nder. Er \u00fcberwacht, dass:<\/p>\n In manchen F\u00e4llen kann eine teilweise Lastenfreistellung erforderlich sein, etwa wenn nur ein Teil einer mit Grundpfandrechten belasteten Immobilie verkauft wird.<\/p>\n Neben Grundpfandrechten gibt es weitere Belastungen, die im Grundbuch eingetragen sind. Diese dienen oft der Sicherstellung von Zugangs- oder Nutzungsrechten Dritter und k\u00f6nnen nicht gel\u00f6scht werden. Beispiele hierf\u00fcr sind Wegerechte oder Leitungsrechte, die f\u00fcr den Zugang zu Nachbargrundst\u00fccken oder f\u00fcr Versorgungsunternehmen von Bedeutung sind. Sie werden in der Abteilung II des Grundbuchs vermerkt und m\u00fcssen vom K\u00e4ufer meist \u00fcbernommen werden.<\/p>\n In der Abteilung II sind aber auch immer wieder Wohnungs- und Nie\u00dfbrauchrechte oder auch Vormerkungen eingetragen. Dies ist insbesondere h\u00e4ufig der Fall, falls der Verk\u00e4ufer die Immobilie als Schenkung von Familienmitgliedern erhalten hat und im Gegenzug gewisse Belastungen aufgenommen wurden. Diese m\u00f6chte der K\u00e4ufer nat\u00fcrlich nicht \u00fcbernehmen, sodass auch solche Rechte zu l\u00f6schen sind. Sind die Berechtigten bereits verstorben, ist eine L\u00f6schung in einigen F\u00e4llen mit Sterbeurkunde m\u00f6glich. In anderen F\u00e4llen m\u00fcssen die Berechtigten oder deren Erben die L\u00f6schung in \u00f6ffentlich beglaubigter Form bewilligen.<\/p>\n Die Kosten f\u00fcr die Lastenfreistellung tr\u00e4gt in der Regel der Verk\u00e4ufer. Sie setzen sich zusammen aus:<\/p>\nRechtliche Grundlagen<\/h2>\n
Ablauf der Lastenfreistellung<\/h2>\n
Antragstellung<\/h3>\n
Die Rolle des Notars bei der Lastenfreistellung<\/h3>\n
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Lastenfreistellungserkl\u00e4rung (auch L\u00f6schungsbewilligung)<\/h3>\n
Treuhandabwicklung<\/h3>\n
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Besondere Fallkonstellationen<\/h2>\n
Teilweise Lastenfreistellung<\/h3>\n
Nicht l\u00f6schbare Belastungen<\/h3>\n
Kosten der Lastenfreistellung<\/h2>\n