{"id":1562,"date":"2016-07-08T13:18:53","date_gmt":"2016-07-08T11:18:53","guid":{"rendered":"http:\/\/schmidt-kollegen.neu.local\/?page_id=10"},"modified":"2024-08-14T11:15:13","modified_gmt":"2024-08-14T09:15:13","slug":"leistungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.immobilien-kaufen-frankfurt.de\/leistungen\/","title":{"rendered":"Leistungen"},"content":{"rendered":"
Als berufene Notare in Frankfurt am Main bieten wir Ihnen s\u00e4mtliche notariellen Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an. Ein besonderer liegt hierbei im Grundst\u00fccksrecht und Immobilienrecht, in dem wir Ihnen eine umfassende Betreuung anbieten.<\/p>\n
Unter anderem unterst\u00fctzen wir Sie in den folgenden Angelegenheiten:<\/p>\n
Unsere Notare verf\u00fcgen \u00fcber langj\u00e4hrige Erfahrungen im Immobilienrecht. Wir betreuen Sie bei Immobiliengesch\u00e4ften jeder Gr\u00f6\u00dfenordnung, gleich ob es sich um den gewerblichen oder privaten Verkauf und Kauf gr\u00f6\u00dferer Wohn- und Gesch\u00e4ftsh\u00e4user, eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung handelt. Auch Bautr\u00e4ger begleiten wir von dem Grundst\u00fcckskauf an \u00fcber die Erstellung und Beurkundung der Teilungserkl\u00e4rung bis hin zum Weiterverkauf an die Endkunden.<\/p>\n
Bei Immobiliengesch\u00e4ften muss es in vielen F\u00e4llen schnell gehen. Wenn uns die erforderlichen Unterlagen und Informationen kurzfristig zur Verf\u00fcgung gestellt werden, k\u00f6nnen wir in der Regel innerhalb von 24 Stunden den Entwurf des Immobilienkaufvertrages erstellen und versenden.<\/a><\/p>\n <\/p>\n <\/p>\n F\u00fcr den Erwerb eines Grundst\u00fcckes<\/strong> muss der Kaufvertrag bei einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden, damit er wirksam ist. Der in der Regel vom K\u00e4ufer beauftragte Notar erstellt den Kaufvertrag<\/strong>, indem er den Inhalt des Grundbuches<\/strong> und dessen Belastungen<\/strong> \u00fcberpr\u00fcft und im Vertrag dann s\u00e4mtliche Absprachen das Grundst\u00fcck betreffend wiedergibt. Dabei soll der Notar daf\u00fcr Sorge tragen, dass der K\u00e4ufer das Eigentum m\u00f6glichst lastenfrei erwirbt und der Verk\u00e4ufer den Kaufpreis m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig erh\u00e4lt.<\/p>\n Der Notar hat die Aufgabe, Verbraucher zu sch\u00fctzen. Im Kaufvertrag wird zu diesem Zweck genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Kaufpreis f\u00e4llig gestellt werden kann. Dazu muss f\u00fcr den K\u00e4ufer im Grundbuch eine Eigentumsvormerkung<\/strong> oder auch sogenannte Auflassungsvormerkung<\/strong> zur Absicherung der Kaufpreiszahlung eingetragen sein.<\/p>\n Wenn der K\u00e4ufer zur Zahlung des Kaufpreises ein Bankdarlehen<\/strong> aufnimmt, wird die Bank durch Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch<\/strong> abgesichert. Der Notar \u00fcbernimmt dies durch eine gesonderte Grundschuldbestellung<\/strong>. Sie sollten den Notar vor der Beurkundung des Kaufvertrages bereits die Unterlagen der Bank daf\u00fcr zur Verf\u00fcgung stellen, damit der Kaufvertrag und die Grundschuld in einem Termin beurkundet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n <\/a>Der Notar \u00fcbernimmt die gesamte Kaufvertragsabwicklung mit dem Grundbuchamt und den Banken und er pr\u00fcft, ob der Kaufpreis auch gezahlt worden ist. Am Schluss ist der K\u00e4ufer als neuer Eigent\u00fcmer im Grundbuch eingetragen<\/strong>, ebenso seine finanzierende Bank als Grundpfandberechtigte<\/strong> in Abteilung III des Grundbuches. Diese Eintragungen im Grundbuch werden vom Notar auf Richtigkeit \u00fcberwacht.<\/p>\n Beim Wohnungskaufvertrag<\/strong> erwirbt der K\u00e4ufer einen Anteil am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage<\/strong> sowie ein Sondernutzungsrecht<\/strong> f\u00fcr eine bestimmte Wohnung mit ggf. an dazugeh\u00f6rendem Keller, Stellplatz und Terrasse. Der Notar pr\u00fcft das Grundbuch und achtet bei der Vorbereitung vom Wohnungskaufvertrag darauf, dass m\u00f6glichst s\u00e4mtliche Gegenst\u00e4nde im Grundbuch eingetragen sind und vom K\u00e4ufer erworben werden k\u00f6nnen. Dann entwirft er einen Wohnungskaufvertrag und \u00fcbersendet es den Vertragsbeteiligten vorab zur Pr\u00fcfung.<\/p>\n Im Kaufvertrag ist geregelt, wann und unter welchen Voraussetzungen der Kaufpreis f\u00e4llig ist. H\u00e4ufig ist dazu eine Hausverwalterzustimmung<\/strong> erforderlich. Wenn der Verk\u00e4ufer noch selbst in der Wohnung wohnt, wird der Notar darauf achten, dass der Kaufpreis erst f\u00e4llig wird, wenn die Wohnung auch tats\u00e4chlich ger\u00e4umt ist.<\/p>\n Weiterhin wird im Kaufvertrag geregelt, wann Besitz, Nutzungen und Lasten<\/strong> auf den K\u00e4ufer \u00fcbergehen. In der Regel ist mit der Kaufpreiszahlung die \u00dcbergabe vom Besitz verbunden. Ab diesem Zeitpunkt hat der K\u00e4ufer auch das Hausgeld<\/strong> an die Verwaltung zu zahlen.<\/p>\n <\/a>Den eigentlichen \u00dcbergang des Eigentums kann der Notar durch Antrag beim Grundbuchamt erst dann einleiten, wenn der Kaufpreis gezahlt ist und ihm auch die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<\/strong> vom Finanzamt vorliegt. Daher kann sich die Eigentumsumschreibung Monate hinziehen nach der eigentlichen Beurkundung.<\/p>\n Der Kauf eines Mehrfamilienhauses muss beim Notar beurkundet werden. Dabei holt der Notar bei den Parteien s\u00e4mtliche Informationen ein, die er f\u00fcr die Beurkundung ben\u00f6tigt, also die Personendaten des aktuellen Eigent\u00fcmers und des K\u00e4ufers, Kaufpreis und auch Informationen \u00fcber Besonderheiten der Immobilie.<\/p>\n Dazu geh\u00f6ren auch Informationen \u00fcber die Vermietung<\/strong>, denn der K\u00e4ufer und ggf. seine finanzierende Bank m\u00fcssen erkennen k\u00f6nnen, ob sich der Kauf rechnet. \u00dcblicherweise nimmt der Notar neben anderen Daten auch im Kaufvertrag auf, ob alle Mieter ihre Miete in der Vergangenheit gezahlt haben, ob Zahlungsr\u00fcckst\u00e4nde bestehen und ob auch immer p\u00fcnktlich gezahlt wurde.<\/p>\n Ein K\u00e4ufer muss sich darauf einstellen k\u00f6nnen, wenn ein Mieter keine Miete zahlt oder mit einem Betrag im R\u00fcckstand ist. Unter Umst\u00e4nden muss sich das dann auch auf den Kaufpreis auswirken. Auch andere M\u00e4ngel sollten im Kaufvertrag genau bezeichnet werden. Versteckte M\u00e4ngel hat der Verk\u00e4ufer dem Notar deshalb offen zu legen. Im \u00dcbrigen gilt gekauft wie gesehen.<\/p>\n <\/a>\u00dcbergabedatum<\/strong> ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Kaufpreis gezahlt wird. Mit dem \u00dcbergabedatum gehen s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten<\/strong> auf den K\u00e4ufer \u00fcber. Erst sp\u00e4ter, wenn dem Notar auch die von ihm beim Finanzamt beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung<\/strong> vorliegt, wird er die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt beantragen und die sp\u00e4tere Grundbucheintragung kontrollieren.<\/p>\n Der Bautr\u00e4ger kauft ein unbebautes Grundst\u00fcck, auf dem er dann in der Regel Eigentumswohnungen<\/strong> errichtet und verkauft. Teilweise befindet sich auf dem Grundst\u00fcck auch bereits ein Geb\u00e4ude, das vom Bautr\u00e4ger saniert wird.<\/p>\n Im Normalfall beurkundet der Bautr\u00e4ger bereits eine Teilungserkl\u00e4rung<\/strong>, in der er bereits das noch zu errichtende Geb\u00e4ude oder zu sanierende Geb\u00e4ude in Wohnungseigentum aufteilt. Gleichzeitig wird beim Notar eine Baubeschreibung beurkundet, in der genau die Leistungen des Bautr\u00e4gers in Bezug auf die Herstellung oder Sanierung des Geb\u00e4udes beschrieben werden.<\/p>\n In der Regel verkauft der Bautr\u00e4ger die nach der Teilungserkl\u00e4rung gebildeten Eigentumswohnungen bereits an die K\u00e4ufer, bevor \u00fcberhaupt mit dem Bau des Geb\u00e4udes oder den Bauarbeiten begonnen wird. Dieser Kaufvertrag zwischen Bautr\u00e4ger und K\u00e4ufer nennt sich Bautr\u00e4gervertrag<\/strong>.<\/p>\n Der Bautr\u00e4gervertrag ist damit teilweise ein Kaufvertrag \u00fcber Wohnungseigentum<\/strong> und teilweise ein Werkvertrag<\/strong>, der sich auf die Bauleistung des Bautr\u00e4gers bezieht.<\/p>\n Da der K\u00e4ufer Wohnungseigentum kauft, dass in den meisten F\u00e4llen noch nicht fertiggestellt ist und er au\u00dferdem als Verbraucher von einem gewerblichen Verk\u00e4ufer kauft, ist der K\u00e4ufer besonders sch\u00fctzenswert.<\/p>\n <\/a>Aus diesem Grund gibt es genaue gesetzliche Vorgaben, um den K\u00e4ufer zu sch\u00fctzen. Der Notar muss daf\u00fcr Sorge tragen, dass diese gesetzlichen Vorgaben im Bautr\u00e4gervertrag<\/strong> umgesetzt werden. Die Teilungserkl\u00e4rung<\/strong> und die Baubeschreibung<\/strong> bestimmen zudem die Leistungen des Bautr\u00e4gers, so dass in dem Bautr\u00e4gervertrag auf diese beiden Urkunden verwiesen wird.<\/p>\n Der Kauf gr\u00f6\u00dferer Gewerbegrundst\u00fccke und Gewerbeimmobilien unterscheidet sich stark von dem Immobilienkaufvertrag eines Einfamilienhauses.<\/p>\n In der Regel ist der Sachverhalt weitaus umfangreicher, da vorab Unterlagen im gro\u00dfen Umfang gesichtet werden m\u00fcssen (z.B. Mietvertr\u00e4ge, Genehmigungen, baurechtliche Unterlagen). H\u00e4ufig werden hierf\u00fcr gro\u00dfe Datenr\u00e4ume eingerichtet, in denen die ganzen objektbezogenen Unterlagen eingestellt werden und vom K\u00e4ufer gesichtet und gepr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Diese Risikopr\u00fcfung des Kaufgegenstandes nennt man Due Diligence<\/strong>.<\/p>\n Um dem potentiellen K\u00e4ufer ausreichend Gelegenheit zu geben, die Unterlagen pr\u00fcfen zu lassen und die Due Diligence durchzuf\u00fchren, wird h\u00e4ufig eine Exklusivit\u00e4tsvereinbarung<\/strong> zwischen den Parteien abgeschlossen. In dieser verpflichtet sich der Verk\u00e4ufer, Verhandlungen zu dem Verkauf der Gewerbeimmobilie nur mit diesem K\u00e4ufer zu f\u00fchren und der K\u00e4ufer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit. Des Weiteren wird in der Regel zwischen den potentiellen sp\u00e4teren Vertragsparteien ein Letter of intent<\/strong> abgeschlossen, in dem bereits Eckpunkte der Verhandlung aufgenommen werden.<\/p>\n Ein Kaufvertag \u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Gewerbeimmobilie beinhaltet zudem individuellere Regelungen (z.B. bzgl. Garantien, Beschaffenheitsvereinbarungen<\/strong>). Auch steuerliche Fragen sollten unbedingt vor dem Kauf gekl\u00e4rt werden, da ein Gewerbeimmobilienkauf beispielsweise ertragssteuerliche, gewerbesteuerliche und umsatzsteuerliche Konsequenzen haben kann.<\/p>\n Handelt es sich um eine gr\u00f6\u00dfere vermietete Gewerbeimmobilie, sollte daher vor dem Kauf von den Parteien stets ein Steuerberater hinzugezogen werden. Da zudem umfangreiche Objektunterlagen gesichtet und sehr individuelle Vertragsregelungen erforderlich sind, die zwischen den Parteien ausgehandelt werden m\u00fcssen, sollten auch Rechtsanw\u00e4lte in diese Pr\u00fcfung und Verhandlungen hinzugezogen werden.<\/p>\n Der Notar sollte jedoch ebenfalls fr\u00fchzeitig in den Gewerbeimmobilienkauf einbezogen werden. H\u00e4ufig sind umfangreiche Anlagen dem notariellen Kaufvertrag beizuf\u00fcgen, die den Parteien im Beurkundungstermin verlesen werden m\u00fcssen.<\/p>\n Um die Dauer der Beurkundung f\u00fcr die Mandanten zu reduzieren, k\u00f6nnen aber vom Notar auch Bezugsurkunden mit diesen Anlagen vorbereitet werden. Diese m\u00fcssen zwar ebenfalls verlesen werden, nicht jedoch notwendigerweise Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer. In dem eigentlichen Kaufvertrag kann dann auf diese Urkunde Bezug genommen werden, ohne dass sie erneut verlesen werden muss.<\/p>\n Auch der Inhalt des Datenraumes kann in Form eines Datenstichs oder einer DVD an den Notar \u00fcbergeben und von diesem langfristig verwahrt werden, sodass die Sachgrundlagen des Kaufes dauerhaft dokumentiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n <\/a>Des Weiteren hat der Notar mehr Erfahrungen in Bezug auf die notarielle Vertragsgestaltung und kann daher auch bereits zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen unterst\u00fctzen und die Wirksamkeit der gew\u00fcnschten Vertragsklauseln \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. anpassen.<\/p>\n Die Schenkung einer Immobilie erfolgt durch einen notariellen \u00dcbertragungs- oder \u00dcberlassungsvertrag<\/strong>. Regelm\u00e4\u00dfig erfolgt dies von Eltern an die Kinder zu Lebzeiten, um sp\u00e4tere Erbschaftssteuer zu sparen und vorhandene Steuerfreibetr\u00e4ge der Kinder von 400.000 \u20ac je Elternteil auszunutzen. Auch unter Ehegatten erfolgen h\u00e4ufig Immobilien\u00fcbertragungen. Handelt es sich um das selbstgenutzte Familienheim, ist diese \u00dcbertragung sogar steuerfrei.<\/p>\n In dem \u00dcbertragungsvertrag kann sich der Schenker auch ein Wohnungs- oder Nie\u00dfbrauchrecht<\/strong> vorbehalten und somit trotz der Schenkung das Wohnhaus oder die Eigentumswohnung weiter zu Wohnzwecken nutzen oder bei einem Nie\u00dfbrauchrecht vermieten.<\/p>\n <\/a>Des Weiteren kann sich der Schenker in einem \u00dcbertragungsvertrag R\u00fcckforderungsrechte<\/strong> vorbehalten, die auch durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch abgesichert werden k\u00f6nnen. R\u00fcckforderungsgr\u00fcnde sind regelm\u00e4\u00dfig die Insolvenz, Zwangsvollstreckung, Scheidung und Tod des Beschenkten oder die Belastung oder der Verkauf ohne Zustimmung des Schenkers.<\/p>\n Ein Mehrfamilienhaus kann durch Beurkundung einer Teilung<\/strong> beim Notar aufgeteilt werden in Wohneigentum<\/strong> (Wohnungen) und Teileigentum<\/strong>. Wohneigentum dient Wohnzwecken, Teileigentum dagegen dient gerade nicht Wohnzwecken.<\/p>\n Der Notar kann beauftragt werden, die erforderliche Abgeschlossenheitsbescheinigung<\/strong> und den unterschriebenen Aufteilungsplan einzuholen. Wenn eine L\u00f6schung von alten Grundschulden im Rahmen der Wohnungsaufteilung erfolgen sollen, kann der Notar die L\u00f6schung veranlassen. Dazu muss er die L\u00f6schungsbewilligung bei der Bank einholen, zu deren Gunsten die alte Grundschuld eingetragen ist.<\/p>\n <\/a>Durch eine Teilungserkl\u00e4rung<\/strong> wird geregelt, wem welche Bestandteile an der Wohnanlage geh\u00f6ren sollen. Die Teilungserkl\u00e4rung wird nach Antrag des Notares Bestandteil der Grundbucheintragung und ist f\u00fcr s\u00e4mtliche Eigent\u00fcmer bindend. Sie kann dann grunds\u00e4tzlich nur noch mit notariell beurkundeter Zustimmung aller Mitglieder der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n Zur Finanzierung des Kaufpreises oder sp\u00e4terer Umbauarbeiten verlangt die Bank als Sicherheit die Eintragung einer Grundschuld<\/strong> im Grundbuch. Durch die Grundschuld kann sich die Bank aus der Immobilie befriedigen, ohne vorher eine langwierige Zahlungsklage bei Gericht anstrengen zu m\u00fcssen. Dazu erstellt die Bank einen Darlehensvertrag und gibt dem Notar s\u00e4mtliche Informationen, die der Notar f\u00fcr die Bestellung der Grundschuld ben\u00f6tigt. Der Notar entwirft dann die Grundschuldbestellungsurkunde<\/strong>, die bei ihm beurkundet werden muss.<\/p>\n In einem Kaufvertrag gibt der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer regelm\u00e4\u00dfig ein sogenannte Finanzierungsvollmacht, damit der K\u00e4ufer in einer separaten Urkunde beim Notar die Grundschuld schon bestellen kann, obwohl der Verk\u00e4ufer im Grundbuch noch als Eigent\u00fcmer eingetragen ist. Das ist ein \u00fcblicher Vorgang, bei dem der Notar in seiner Urkunde einige Sicherheitsvorkehrungen f\u00fcr den Verk\u00e4ufer aufnimmt, damit die Grundschuld mit Hilfe der Vollmacht nicht missbraucht werden kann. Aufgrund der Vollmacht kann die Beurkundung in einem separaten Notartermin nach der Beurkundung des Immobilienkaufvertrages erfolgen.<\/p>\n
\nGrundst\u00fcckskauf \/ Grundst\u00fcckskaufvertrag<\/h2>\n
Wohnungskauf \/ Wohnungskaufvertrag<\/h2>\n
Mehrfamilienhauskauf: Kaufvertr\u00e4ge f\u00fcr Wohnimmobilien und Immobilieninvestitionen<\/h2>\n
Bautr\u00e4gervertrag<\/h2>\n
Gewerbeimmobilienkauf \/ Kaufvertr\u00e4ge f\u00fcr Gewerbeimmobilien und Immobilieninvestitionen<\/h2>\n
Immobilienschenkung oder Immobilien\u00fcbertragung<\/h2>\n
Bildung von Wohnungseigentum<\/h2>\n
Grundschulden<\/h2>\n