03.09.2021
Exklusivitätsvereinbarung beim gewerblichen Immobilienkauf
Bevor sich ein gewerblicher Käufer dazu entschließt, eine Immobilie zu kaufen, wird er in der Regel prüfen wollen, ob sie für seine Zwecke geeignet ist. Um die rechtlichen, steuerlichen und baurechtlichen Risiken besser abschätzen zu können, fordert der gewerbliche Kaufinteressent vom Verkäufer die Unterzeichnung einer Exklusivitätsvereinbarung oder auch nur eines Letter of Intent, L.O.I.
Der Verkäufer darf die Immobilie dann innerhalb einer vereinbarten Zeitspanne nicht an einen Dritten verkaufen. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarung durch parallele Verhandlungen mit Dritten droht dem Verkäufer Schadensersatz.
Dieses Vorgehen ist üblich und beim gewerblichen Immobilienverkauf oftmals unumgänglich. Doch auch der Verkäufer sollte darauf achten, dass seine Interessen gewahrt bleiben.
Geheimhaltungspflichten sind selbstverständlich. Weiterhin sollte der Verkäufer darauf achten, dass er vom potentiellen Käufer einen belastbaren Nachweis über dessen Liquidität erhält. Bestenfalls wird der Kaufpreisanspruchs bereits zu Beginn des Prüfungsverfahrens durch eine Bankbürgschaft gesichert.
Sie sollten zudem klären, wer die Rechtsanwaltskosten des Verkäufers trägt, wenn der Kaufinteressent sich gegen einen Kauf der Immobilie entscheidet.
Ausführlichere Informationen hierzu bietet Ihnen der folgende Fachbeitrag auf Homepage unseres Notariats:
Die Exklusivitätsvereinbarung beim gewerblichen Immobilienkauf